Was ist ein Werkvertrag?

Beim Werkvertrag zählt das Ergebnis, nicht die Zeit. Was beide Seiten schulden, wann die Vergütung fällig wird und woran Vorhaben im Rechnungswesen scheitern, wenn das Werk zu vage beschrieben ist.

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Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, in dem sich der Auftragnehmer verpflichtet, ein bestimmtes Ergebnis herzustellen, und der Auftraggeber, dafür die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Geregelt ist er in den §§ 631 ff. BGB. Bezahlt wird nicht die aufgewendete Zeit, sondern ein Werk, das der Besteller prüft und abnimmt.

Werkvertrag: geschuldet ist der Erfolg

Das Gesetz spricht vom Unternehmer, der das Werk herstellt, und vom Besteller, der es in Auftrag gibt. Werk kann eine körperliche Sache sein, ebenso aber ein unkörperliches Ergebnis: ein Gutachten, eine Schnittstelle, eine Software, die eine beschriebene Aufgabe erfüllt. Entscheidend ist, dass sich das Ergebnis vorab so beschreiben lässt, dass beide Seiten später prüfen können, ob es erreicht ist.

Wie der Unternehmer dorthin kommt, bleibt seine Sache. Er organisiert die Arbeit selbst, setzt eigene Leute ein und trägt das Risiko, wenn mehr Aufwand nötig ist als geplant. Der Besteller kann Wünsche äußern und Änderungen beauftragen, teilt den ausführenden Personen aber keine Aufgaben im Tagesgeschäft zu.

Pflichten von Besteller und Unternehmer

  • Unternehmer: stellt das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln her (§ 633 BGB) und verschafft es dem Besteller.
  • Besteller: zahlt die vereinbarte Vergütung und nimmt das vertragsgemäß hergestellte Werk ab (§ 640 BGB).
  • Mitwirkung: Wo das Werk ohne Beiträge des Bestellers nicht entstehen kann – Zugänge, Testdaten, fachliche Auskünfte –, gehört diese Mitwirkung in den Vertrag. Bleibt sie aus, kann der Unternehmer eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 642 BGB).

Fällig wird die Vergütung erst mit der Abnahme (§ 641 BGB). Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Teile sind möglich, wenn diese Teile dem Besteller einen Wert verschaffen (§ 632a BGB). Gerade bei Vorhaben, die in Etappen geliefert werden, lohnt es sich, diese Teile im Vertrag einzeln zu benennen.

Wann ein Werkvertrag für Software passt

Die Vertragsform trägt, wenn das Ziel greifbar ist. Im Rechnungswesen sind das Vorhaben wie: Eingangsrechnungen aus einem Postfach werden ausgelesen und der Buchhaltungssoftware als Buchungsvorschlag übergeben; Zahlungen vom Kontoauszug werden offenen Posten zugeordnet; Aufträge aus dem Shop landen ohne Abtippen im ERP. Jedes dieser Ergebnisse lässt sich an echten Belegen vorführen. Auch die Übernahme von Stammdaten aus einem Altsystem ist ein Werk, wenn vorher feststeht, welche Datensätze vollständig und ohne Dubletten ankommen müssen.

Schwieriger wird es, wenn das Ziel erst während der Arbeit entsteht – etwa bei einer Analyse, welche Abläufe sich überhaupt lohnen. Dort passt ein Dienstvertrag besser, oder man trennt: erst eine beschriebene Analysephase, danach die Umsetzung als Werk.

Abnahme, Mängel und Kündigung

Beim Werkvertrag erklärt der Besteller mit der Abnahme, dass das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Ab diesem Zeitpunkt kehrt sich die Beweislast für Mängel um, und die Verjährung der Mängelansprüche beginnt. Zeigt sich danach ein Fehler, darf der Unternehmer zunächst nacherfüllen; erst wenn das scheitert, kommen Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz in Betracht. Welche Rechte das im Einzelnen sind, erklärt der Artikel zur Mängelhaftung.

Der Besteller kann den Vertrag bis zur Vollendung jederzeit ohne Grund kündigen (§ 648 BGB). Der Unternehmer behält dann seinen Anspruch auf die Vergütung, muss sich aber anrechnen lassen, was er an Aufwand erspart.

Typische Fehler beim Aufsetzen

  • Ergebnis zu vage. «Automatisierung der Buchhaltung» ist kein prüfbares Werk. «Eingangsrechnungen der drei größten Lieferanten erscheinen als Buchungsvorschlag mit Kostenstelle» ist eines.
  • Kein Prüfverfahren. Fehlt die Beschreibung, womit und woran geprüft wird, beginnt der Streit erst bei der Schlussrechnung.
  • Aufgaben auf Zuruf. Wer den Leuten des Auftragnehmers täglich Arbeit zuteilt, macht aus dem Werk faktisch Mitarbeit nach Tagesplan; die Überschrift im Vertrag ändert daran nichts.
  • Mitwirkung nicht geregelt. Testdaten, Zugänge und Ansprechpartner stehen nicht im Vertrag – und fehlen genau dann, wenn sie gebraucht werden.

Wie wir mit dieser Vertragsform arbeiten

In dieser Vertragsform schreiben wir die Abnahmekriterien vor dem Start ins Angebot, gemeinsam mit der kaufmännischen Leitung und an deren echten Belegen. Geliefert wird in Teilen, von denen jeder für sich geprüft wird. Fachliche Abstimmung und Weisungen laufen über unsere Projektleitung. Die Nutzungsrechte am Ergebnis gehen mit vollständiger Bezahlung auf den Auftraggeber über. Den Unterschied der beiden Preismodelle innerhalb dieser Form erklärt der Artikel Festpreis oder Tagessatz; wie ein solches Vorhaben aufgebaut ist, zeigt die Leistung Prozessautomatisierung.

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