Mängelhaftung im Werkvertrag: Rechte des Bestellers

Wann ein Werk mangelhaft ist, welche Rechte der Besteller in welcher Reihenfolge hat und wo bei Software die Grenze zwischen Fehler und neuem Wunsch verläuft.

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Mängelhaftung bezeichnet die Pflicht des Unternehmers, für Fehler seines Werks einzustehen. Im Werkvertrag ist sie in den §§ 633 ff. BGB geregelt: Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller zunächst Nacherfüllung verlangen und, wenn diese scheitert, weitere Rechte geltend machen. Maßstab ist immer, was vereinbart war.

Mängelhaftung: wann ein Werk mangelhaft ist

Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Fehlt eine Vereinbarung, kommt es darauf an, ob es sich für die vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung eignet (§ 633 Abs. 2 BGB). Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte Rechte am Werk geltend machen können – bei Software etwa, wenn eine eingebaute Bibliothek unter einer Lizenz steht, die den vereinbarten Einsatz nicht erlaubt.

Daraus folgt der wichtigste Satz für jedes Vorhaben: Je genauer beschrieben ist, was das Werk leisten soll, desto klarer lässt sich später sagen, ob ein Mangel vorliegt. Wo nichts vereinbart ist, streitet man über die «gewöhnliche Verwendung» – und die ist bei einer individuellen Anbindung an die eigene Buchhaltung kaum zu bestimmen.

Die Rechte des Bestellers in der Reihenfolge des Gesetzes

  1. Nacherfüllung (§ 635 BGB): Der Unternehmer beseitigt den Mangel oder stellt das Werk neu her; die Wahl liegt bei ihm.
  2. Selbstvornahme (§ 637 BGB): Verstreicht eine angemessene Frist zur Nacherfüllung ohne Erfolg, darf der Besteller den Mangel selbst beseitigen lassen und Ersatz der Aufwendungen verlangen.
  3. Rücktritt oder Minderung (§§ 636, 638 BGB): Nach erfolglosem Fristablauf kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen; bei einem unerheblichen Mangel ist der Rücktritt ausgeschlossen.
  4. Schadensersatz: zusätzlich, wenn den Unternehmer ein Verschulden trifft.

Die Reihenfolge schützt beide Seiten. Der Unternehmer bekommt die Chance, sein Werk in Ordnung zu bringen, bevor die Vergütung gekürzt wird; der Besteller erhält ein Druckmittel, falls diese Chance ungenutzt bleibt. Angemessen ist eine Frist, wenn sich der Mangel in dieser Zeit realistisch analysieren und beheben lässt – ein Fehler in der Schnittstelle zu einem fremden System braucht mehr Zeit als ein falsch beschriftetes Feld.

Was bei Software als Mangel zählt

Bei Software ist die Grenze zwischen Mangel und Änderungswunsch der häufigste Streitpunkt. Ein Beispiel aus dem Rechnungswesen: Vereinbart war, dass Zahlungen über die Rechnungsnummer offenen Posten zugeordnet werden. Ordnet das System eine Zahlung trotz korrekter Rechnungsnummer falsch zu, ist das ein Mangel. Landen Zahlungen ohne Rechnungsnummer nicht automatisch beim richtigen Posten, obwohl das nie beschrieben war, ist das eine neue Anforderung. Weitere typische Fälle:

  • Abbrüche oder falsche Ergebnisse bei Daten, die zum vereinbarten Umfang gehören – Mangel.
  • Verlorene oder doppelte Datensätze bei einer vereinbarten Übernahme aus einem Altsystem – Mangel, weil Vollständigkeit ohne Dubletten gerade der Inhalt des Werks war.
  • Langsame Verarbeitung – nur dann ein Mangel, wenn ein Maßstab vereinbart ist oder die Nutzung dadurch ernsthaft beeinträchtigt wird.
  • Fehler nach dem Update eines fremden Systems, etwa der Buchhaltungssoftware – in der Regel kein Mangel des Werks, sondern Anpassungsbedarf.
  • Fehlende oder unbrauchbare Dokumentation, wenn sie geschuldet war – Mangel.

Mängelhaftung, Abnahme und Verjährung

Vor der Abnahme muss der Unternehmer beweisen, dass sein Werk mangelfrei ist; danach muss der Besteller den Mangel darlegen. Mit der Abnahme beginnt auch die Verjährung der Mängelansprüche (§ 634a BGB). Wie lang die Frist ist, hängt von der Art des Werks ab; bei Software ist die Einordnung nicht einheitlich, weshalb Verträge die Frist häufig ausdrücklich regeln. Wer bekannte Mängel bei der Abnahme nicht vorbehält, verliert insoweit die meisten Rechte (§ 640 Abs. 3 BGB).

Praktisch heißt das: Fehler, die während des Prüflaufs auffallen, gehören ins Protokoll, bevor das Werk angenommen wird. Was danach auftaucht, meldet der Besteller mit Beschreibung und Beispiel; der Unternehmer muss dann nachbessern, auch wenn die Vergütung bereits bezahlt ist.

Typische Missverständnisse

  • Jeder Fehler ist ein Mangel. Maßstab ist der Vertrag, nicht die Erwartung, die sich während der Nutzung gebildet hat.
  • Gewährleistung heißt kostenlose Weiterentwicklung. Neue Funktionen und Anpassungen an veränderte Fremdsysteme gehören nicht dazu.
  • Mündlich melden reicht. Ohne schriftliche, nachvollziehbare Beschreibung mit Beispiel lässt sich weder nachbessern noch später belegen, dass gemeldet wurde.
  • Die Frist läuft ab Vertragsschluss. Maßgeblich ist die Abnahme, nicht der Tag der Unterschrift.

Wie wir mit Fehlern nach der Übergabe umgehen

Wir schreiben vor dem Start ins Angebot, woran das Ergebnis gemessen wird – mit echten Belegen und den Fällen, die das System an einen Menschen weitergeben muss. Das macht die Frage «Mangel oder neuer Wunsch» im Nachhinein beantwortbar. Gemeldete Fehler nehmen wir mit Beispiel und betroffenem Datensatz auf, beheben sie und prüfen die Korrektur am selben Fall. Anpassungen an geänderte Fremdsysteme bieten wir getrennt an, statt sie mit der Nachbesserung zu vermischen. Wie ein Vorhaben mit prüfbaren Kriterien aufgebaut ist, beschreibt die Leistung Softwareentwicklung; wie Kriterien vorab formuliert werden, der Artikel Leistungsbeschreibung.

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