Kündigung eines Werkvertrags: Rechte beider Seiten
Ein Werkvertrag lässt sich vor der Fertigstellung beenden – vom Besteller sogar ohne Grund. Was dann bezahlt wird, was mit dem halbfertigen Stand geschieht und wie man den Ausstieg vorab ordnet.
Aktualisiert am
Die Kündigung eines Werkvertrags beendet das Vertragsverhältnis, bevor das Werk fertig ist. Das BGB gibt dem Besteller dafür ein freies Recht ohne Begründung (§ 648 BGB) und beiden Seiten zusätzlich die Möglichkeit, aus wichtigem Grund auszusteigen (§ 648a BGB). Die Folgen für Vergütung und Übergabe unterscheiden sich deutlich.
Freie Kündigung durch den Besteller
Der Besteller kann jederzeit bis zur Vollendung des Werks kündigen, ohne einen Grund zu nennen – etwa weil sich die Priorität im Unternehmen verschoben hat oder eine Standardsoftware den Bedarf inzwischen abdeckt. Wechselt das Unternehmen mitten im Vorhaben seine Buchhaltungssoftware, kann eine halb gebaute Anbindung ihren Sinn verlieren; dann ist das freie Beenden der saubere Weg, statt das Projekt ungeklärt ruhen zu lassen. Der Preis dafür: Der Unternehmer behält den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich aber anrechnen lassen, was er an Aufwand erspart oder durch anderweitigen Einsatz seiner Leute erwirbt. Für den noch nicht erbrachten Teil enthält das Gesetz eine Vermutung zugunsten des Unternehmers, gegen die beide Seiten einen anderen Wert nachweisen können.
Wie bei vorzeitigem Ende abgerechnet wird, regeln viele Verträge bereits vorab. Das erspart den späteren Streit darüber, welche Aufwendungen tatsächlich erspart wurden.
Kündigung aus wichtigem Grund
Beide Seiten können den Vertrag beenden, wenn ihnen die Fortsetzung bis zur Fertigstellung nicht zuzumuten ist. Beispiele: Der Unternehmer liefert trotz Abmahnung wiederholt unbrauchbare Teile, oder das Vertrauen ist durch ein schweres Fehlverhalten zerstört. In der Regel steht vor dem Schritt eine Frist zur Abhilfe. Der Unternehmer erhält dann nur die Vergütung für den bis dahin erbrachten Teil; Schadensersatz bleibt daneben möglich. Umgekehrt kann der Unternehmer aussteigen, wenn der Besteller etwa fällige Abschläge dauerhaft nicht zahlt.
Auch das Beenden eines abgrenzbaren Teils ist zulässig. Nach der Erklärung können beide Seiten verlangen, dass der erreichte Stand gemeinsam festgestellt wird – ein Termin, der später viele Streitfragen erledigt.
Fehlende Mitwirkung als Auslöser
Der Unternehmer hat eigene Wege, wenn der Besteller nicht mitwirkt: Er kann eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 642 BGB) und nach fruchtlos gesetzter Frist den Vertrag auflösen (§ 643 BGB). Im Rechnungswesen betrifft das oft Alltägliches. Testdaten aus der Buchhaltung kommen nicht, der Lesezugang zum Bankkonto bleibt gesperrt, die zuständige Person findet keine Zeit für den Prüflauf. Wer solche Beiträge vorab mit Namen und Inhalt im Vertrag festhält, vermeidet, dass ein Vorhaben still versandet. Aufgelöst wird der Vertrag dabei nicht sofort, sondern erst nach Ablauf der gesetzten Frist.
Was mit dem Erreichten geschieht
Bei Softwarevorhaben ist die wichtigste Frage nach dem Ende selten das Geld, sondern der Stand: Wo liegt der Quellcode, welche Zugänge existieren, wie ist die Arbeit dokumentiert? Ein Besteller, der das Vorhaben weitergeben will, braucht einen Stand, auf dem ein anderer aufsetzen kann. Das gelingt nur, wenn Repository, Dokumentation und Datenmodell von Beginn an so geführt werden, dass sie übergeben werden können. Eine kurze Übergabeliste hilft: offene Punkte, bekannte Fehler, Zugänge mit Verantwortlichen, der letzte geprüfte Stand und die Stellen im Code, an denen zuletzt gearbeitet wurde.
Welche Nutzungsrechte am bis dahin Erstellten übergehen und gegen welche Zahlung, sollte ebenfalls vor dem Start geregelt sein. Im Streit lässt sich diese Frage nur mühsam klären, und bis dahin steht der Ablauf im Unternehmen still.
Typische Fehler beim Beenden
- Kein gemeinsamer Stand. Wer beendet, ohne das Erreichte festzustellen, streitet später über jede einzelne Position.
- Keine Regel zur Abrechnung. Die Frage nach ersparten Aufwendungen kommt dann erst auf, wenn beide Seiten schon uneinig sind.
- Übergabe nicht geplant. Code liegt nur beim Auftragnehmer, Dokumentation fehlt – der nächste Anbieter beginnt von vorn.
- Wichtiger Grund ohne Abmahnung. Wer ohne vorherige Frist aussteigt, riskiert, dass die Erklärung als freies Beenden mit voller Vergütungspflicht gewertet wird.
Wie wir den Ausstieg vorbereiten
Wir führen Vorhaben so, dass ein Ende jederzeit geordnet möglich bleibt. Repository und Zugänge liegen beim Auftraggeber, jeder gelieferte Teil ist dokumentiert und einzeln geprüft. Wie bei vorzeitigem Ende abgerechnet wird, steht bereits im Angebot, und die Nutzungsrechte am bezahlten Stand gehen mit der Bezahlung auf den Auftraggeber über. Wie ein solches Vorhaben aufgebaut ist, beschreibt die Leistung Softwareentwicklung; die Grundlagen der Vertragsform erklärt der Artikel Werkvertrag.
Passende Leistungen
Verwandte Begriffe
Welcher Ablauf soll künftig ohne Nacharbeit laufen?
Beschreiben Sie Ihr Vorhaben in drei bis fünf Sätzen. Wir melden uns mit einem Terminvorschlag und sagen im Gespräch, was möglich ist.